AGB
§ 1 Geltung der AGB.
(1) Diese AGB gelten für die Installation von Solaranlagen nach Maßgabe des zwischen Intelli Solar und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Der Vorrang von Individualvereinbarungen bleibt unberührt.
(3) Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Angebot – Vertragsschluss.
Informationen aus Flyern oder unserem Internetauftritt sind kein Angebot im Rechtssinne. Erst die Bestellung des Kunden auf Basis der individuell erstellten Projektkalkulation stellt ein bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir unseren Kunden innerhalb einer Woche nach Zugang der Bestellung eine Auftragsbestätigung in Textform zusenden.
§ 3 Gegenstand der Leistung.
(1) Die Intelli Solar obliegende Leistung bestimmt sich nach dem Inhalt der Bestellung.
(2) Zur Erfüllung der vertraglichen Leistung kann sich Intelli Solar eines Subunternehmers bedienen.
§ 4 Preis.
(1) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angebotene und mit dem Kunden vereinbarte Preis ist bindend. Für Kunden, die Verbraucher sind, ist die Umsatzsteuer im angebotenen Endpreis enthalten.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, gilt der Nettopreis zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Ist der Kunde Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich nach Vertragsschluss die Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu verändern. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
(4) Ist der Kunde Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises für Solarmodule erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
(5) Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Intelli Solar ist unter Berücksichtigung der Belange des Kunden berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
§ 5 Leistungszeit.
(1) Mit Intelli Solar vereinbarte Lieferfristen verlängern sich im Falle eines nach Vertragsschluss von Intelli Solar nicht zu vertretenden, betriebsfremden, unvermeidbaren und außergewöhnlichen Ereignisses, wie insbesondere bei Einwirkung elementarer Naturkräfte, Krieg, Aussperrung oder Streik („höhere Gewalt“) für die Dauer der Verzögerung. Erstreckt sich die Verzögerung auf einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten über den vereinbarten Liefertermin hinaus, sind beide Vertragsparteien nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits gewährte Leistungen werden zurückgewährt.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Liefergegenstand nicht erhalten, obwohl wir dafür zuvor einen Einkaufsvertrag abgeschlossen haben („kongruentes Deckungsgeschäft“). Wir werden den Kunden über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Fall eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
(3) In Verträgen mit Unternehmern sind wir im Fall ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Gefahrübergang.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht mit Übergabe der Solarmodule auf den Kunden über.
§ 7 Verzug des Kunden.
Der Kunde kommt mit seiner Zahlung mit Ablauf des in der Rechnung angegebenen Kalendertages in Verzug. Während des Verzuges haben Verbraucher ihre Geldschuld mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen. Für Kunden, die nicht Verbraucher sind, beträgt der Verzugszins acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt.
(1) Bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages bleibt das Eigentum an den Solarmodulen Intelli Solar vorbehalten.
(2) Sollten die Solarmodule als wesentliche Bestandteile des Gebäudes betrachtet werden müssen, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des offenen Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
§ 9 Aufrechnungsausschluss.
Aufrechnen kann der Kunde nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Intelli Solar anerkannt sind.
§ 10 Haftung für Mängel der Solarmodule.
(1) Der Kunde kann bei Mängeln der Solarmodule nach den gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(2) Offensichtliche Mängel der Solarmodule hat der Kunde, der Verbraucher ist, innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht fristgemäß, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, ist er verpflichtet, die Solarmodule unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, Intelli Solar unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht für nicht erkennbare Mängel und Mängel, die Intelli Solar arglistig verschwiegen hat.
(4) Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Solarmodule zwei Jahre; bei Lieferung gebrauchter Solarmodule ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche, die wegen Mangels der Solarmodule geltend gemacht werden, gilt § 13 dieser AGB.
(5) Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist immer ein Jahr. Für Schadensersatzansprüche, die wegen Mangels der Solarmodule geltend gemacht werden, gilt § 13 dieser AGB.
§ 11 Haftung für Mängel der Montageleistung.
(1) Für etwaige Mängel der Montageleistung leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, Schadensersatz im Rahmen der Regelungen des § 13 dieser AGB verlangen.
(2) Ansprüche wegen Mangels der Montage verjähren in einem Jahr. Für Schadensersatzansprüche, die wegen Mangels der Montageleistung geltend gemacht werden, gilt § 13 dieser AGB
§ 12 Haftung für Anschlussverzögerungen.
(1) Eine PV-Anlage gilt zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, ab dem sie technisch betriebsbereit fertiggestellt ist. Der Anschlusszeitpunkt der Anlage durch den zuständigen Energieversorger an das öffentliche Netz ist für die Inbetriebnahme nicht maßgeblich.
(2) Die Intelli Solar GmbH erbringt zur Sicherung des zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung geltenden EEG-Vergütungssatzes sowohl gegenüber dem Energieversorger als auch dem Auftraggeber den Nachweis, dass die Anlage zum gemeldeten Fertigstellungszeitpunkt betriebsbereit ist und Strom erzeugt.
(3) Für von der Intelli Solar GmbH nicht verschuldete und nicht zu vertretende Verzögerungen im Hinblick auf den Anschluss der PV-Anlage an das öffentliche Netz, beispielsweise seitens des Energieversorgers oder aufgrund der Liefersituation der Zulieferer von AC-Montageteilen, haftet die Intelli Solar GmbH nicht.
§ 13 Haftung für Schaden.
(1) Die Haftung von Intelli Solar für vertragliche oder deliktische Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, wie z.B. die mängelfreie Überlassung der Solaranlage) und den Ersatz von Verzugsschäden. Die Haftung im Fall von Kardinalpflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt auch für unsere Erfüllungsgehilfen.
(3) Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
§ 14 Verjährung eigener Ansprüche.
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wir von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnten.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand.
(1) Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Köln.